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   VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 172.23   

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VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 172.23 (https://dejure.org/2023,26377)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2023 - 20 L 172.23 (https://dejure.org/2023,26377)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. September 2023 - 20 L 172.23 (https://dejure.org/2023,26377)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18

    Grundständiges bilinguales Gymnasium; Aufnahme; Aufnahmeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 172.23
    Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O...-Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris Rn. 8).

    Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104/89 -, juris Rn. 5 f.).

    Im Hinblick auf das bereits begonnene Schuljahr kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auf die mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die über eine Notensumme von 4 bis 6 in der Förderprognose verfügten, zu führenden Auswahlgesprächen auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil des Antragstellers drohenden Rechtsverlust oder jedenfalls in Bezug auf die erstrangigen 60 Bewerberinnen und Bewerber und den Antragsteller korrigieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018, a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 31.07.1989 - 7 B 104.89

    Prüfungsleistung - Bewertungsfehler - Beweislast - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 172.23
    Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104/89 -, juris Rn. 5 f.).
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